29. März 2024

Die Weinsammlung sollte klar als Hobby definiert werden.

Heute möchte ich mal eine nette kleine Anekdote, falls man diese Story so nennen mag, posten. Ich habe diese Geschichte letztens im Internet gelesen, und hoffe, dass ich sie hier möglichst detailgetreu nacherzählen kann. Aber auf jeden Fall wollte ich das meinen Lesern nicht vorenthalten.

Also: Hierbei handelt es sich um ein Gerichtsurteil aus dem Jahr 2010, welches das Amtsgericht München im Einzelfall ausgesprochen hat. (solange ich mich recht entsinne)

Weinsammlung gerettetFolgende Situation:

Eine Ehepaar wollte sich scheiden lassen und war in Anbetracht dessen dabei, den Hausrat und das Vermögen aufzuteilen. Das lief soweit auch alles rund, bis sich der Fokus auf den recht üppigen Weinkeller des Haushaltes legte. Der Mann war ein unglaublich fanatischer Weinliebhaber und hatte sich einen enormen Bestand an zum Teil sehr teuren Weinen angelegt. Als fanatisch würde ich ihn deshalb bezeichnen, weil er nicht nur sehr gewissenhaft seinen Bestand pflegte und ausbaute. Er ging soweit, dass er alles katalogisierte, bis hin zum schon beim Kauf bestimmten Datum und Anlass des Verzehrs. Kurz gesagt: Er hatte viel Arbeit, Herzblut und Unmengen an Geld in seine Sammlung gesteckt. Er war alleiniger Herscher des muffigen Reiches im Keller, und auch als Einziger überhaupt interessiert daran. Der Ehemann war Weinliebhaber, die Ehefrau konsumierte dagegen selten Wein. Im Rahmen der Scheidung forderte die Frau jetzt die Aufteilung dieser Weine auf beide Parteien, oder alternativ eine Ausgleichszahlung an sie in Höhe von 250.000€. Da der Mann mit nichten gewillt war, das einzusehen, ging die Sache vors Gericht, welches dazu folgende Meinung hatte:

Die Weinsammlung gehörte in diesem Einzelfall nicht zum Hausrat, was normalerweise, wie bei allen Vorräten an Nahrungsmitteln und Getränken der Fall wäre. Der Antrag der Ehefrau auf Ausgleichszahlungen wurde abgelehnt. Denn es wurde eindeutig festgestellt, dass die Weine nicht der gemeinsamen Lebensführung dienten, oder für das Zusammenleben bestimmt waren. Das Gericht definierte diese Sammlung als alleiniges Eigentum des Ehemannes, da sie seinem Hobby zugeordnet werden könne. Und da für das Gericht klar war, dass Gegenstände, die ausschließlich der Arbeit oder einem Hobby zuzuordnen seien, weder zum Hausrat gehörten, noch aufgeteilt werden müssten. Allerdings erklärte das Gericht auch, dass im Falle einer Wertsteigerung im Rahmen des Zugewinnausgleiches, dann doch noch ein geringe Zahlung erforderlich sei.

Liebe Männer, was lernen wir daraus?

Hast du deine Weinchen gern, dann halt sie von den Weibchen fern!

Oder einfacher gesagt:

Wer gerade im Begriff ist die Scheidung einzureichen, der sollte sich vielleicht nochmal überlegen, ob die Frau noch in den Weinkeller darf.